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Universelle Erklärung der Tierrechte

  • Unter der Berücksichtigung, dass alle Tiere Rechte haben,
  • Unter der Berücksichtigung, dass Unkenntnis und Geringschätzung dieser Rechte, den Menschen dazu getrieben hat und weiter treibt, gegen Tiere und Natur Verbrechen zu begehen,
  • Unter der Berücksichtigung, dass der Mensch das Existenzrecht der Tiere anerkennt und so die Grundlage für die Koexistenz der anderen Spezies in der Welt festgesetzt ist,
  • Unter der Berücksichtigung, dass Artenmord vom Menschen ausgeübt wird und die Gefahr besteht, dass dies weiterhin geschehen wird,
  • Unter der Berücksichtigung, dass die Achtung der Menschheit den Tieren gegenüber mit der Achtung sich selbst gegenüber zusammenhängt,
  • Unter der Berücksichtigung, dass die Kinder so erzogen werden sollen, dass sie die Tiere beobachten, verstehen, achten und lieben sollen,

Artikel 1
Alle Tiere werden dem Leben gegenüber gleich geboren und haben die gleichen Existenzrechte.

Artikel 2
Jedes Tier hat das Recht, geachtet zu werden. Der Mensch darf die anderen Tiere nicht vernichten oder ausnutzen; er muss den Tieren mit seinen Kenntnissen dienen. Jedes Tier hat ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und Schutz von Seiten des Menschen.

Artikel 3
Die Tiere werden weder misshandelt noch grausam behandelt. Falls ein Tier getötet werden muss, soll es unverzüglich getötet werden, ohne unnötigen Schmerz oder Qual.

Artikel 4
Alle wilden Tiere haben das Recht in ihrem natürlichen Lebensraum frei zu leben, sei es auf Erden, in der Luft oder im Wasser und sie haben das Recht, sich fortzupflanzen. Jeglicher Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen, ist gegen dieses Recht.

Artikel 5
Die Tiere, die traditionellerweise in der Umwelt des Menschen leben, haben das Recht frei zu leben und sich so zu entwickeln, wie es für ihre Spezies üblich ist. Wenn der Mensch diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten zu Handelszwecken ändert, verstösst er gegen dieses Recht.

Artikel 6
Jedes vom Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das Recht auf eine Lebensdauer, die seiner natuerlichen Lebensdauer entspricht. Ein Tier auszusetzen ist grausam und würdelos.

Artikel 7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine annehmbare Arbeitsdauer und -last, auf entsprechende Ernährung und Ruhe.

Artikel 8
Tierversuche, die körperliches oder geistiges Leiden bedeuten, sind nicht mit dem Recht der Tiere kompatibel; seien es medizinische, wissenschaftliche oder andere Experimente. Es sollen Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.

Artikel 9
Wenn Tiere gehalten werden, die zur Ernährung dienen sollen, sollen sie schmerz- und angstlos ernährt, untergebracht, transportiert und getötet werden.

Artikel 10
Kein Tier soll zur Unterhaltung für den Menschen ausgenutzt werden. Vorführungen und Zurschaustellungen von Tieren sind nicht mit der Würde der Tiere vereinbar.

Artikel 11
Wird ein Tier mutwillig getötet, dann ist das Mord, d.h. ein Verbrechen gegen das Leben.

Artikel 12
Wenn eine grosse Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist das Artenmord, d.h. ein Verbrechen gegen die Spezies. Umweltverschmutzung und Zerstörung der natürlichen Umwelt führen zu Artenmord.

Artikel 13
Ein totes Tier soll mit Respekt behandelt werden. Gewaltszenen mit Tieren im Kino und im Fernsehen sollen verboten werden, ausser wenn sie Verbrechen gegen die Tiere darstellen.

Artikel 14
Schutzvereine für Tiere sollen von der Regierung anerkannt werden. Das Gesetz soll die Tierrechte schützen, so wie die Menschenrechte.



Die Universelle Erklärung der Tierrechte wurde durch die UNESCO in Brüssel,
Belgien, am 27. Januar 1978 verkündet.